Seit dem 01. März 2018 hat das Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetz (UrhWissG) Gültigkeit. Die sogenannte Wissenschafts- und Bildungsschranke gibt in § 60a UrhG einen Werkumfang von 15% zur Nutzung vieler Werke im Unterricht frei. In der Vergangenheit wurden auch Rechtsauffassungen vertreten, die den Schulunterricht im Klassenverband als nicht öffentlich ansahen. Der Gesetzgeber hat nun klargestellt, dass man nicht pauschal von einer nicht vorhandenen Öffentlichkeit im Schulunterricht ausgehen sollte. Eine Rechtssicherheit bei Filmvorführungen im Schulunterricht ist ohne Lizenzen nicht herzustellen.
Der Rechtsanwalt Dr. Stefan Haupt hat eine Rezension zur neusten Ausgabe des renommierten Urheberrechtskommentars "Dreier/Schulze" (6. Auflage) verfasst. Bei Dreier/Schulze wird deutlich, dass Rechtssicherheit bei Filmvorführungen im Schulunterricht (> 15% Werkumfang) nur durch den Lizenzerwerb erlangt werden kann. Enttäuscht zeigt sich Rechtsanwalt Haupt, dass Dreier/Schulze auf die richterliche Entscheidung im Einzelfall verweisen. Dies sei heutzutage nicht mehr notwendig, um den Sachverhalt sicher einzuordnen, denn viele gewichtige Indikatoren sprechen mittlerweile für die urheberrechtliche Relevanz von Filmvorführungen im Unterricht.
Lesen Sie die Rezension von Rechtsanwalt Dr. Stefan Haupt in der "Medien und Recht - Zeitschrift für Medien- und Kommunikationsrecht" (Ausgabe 7-8/18) hier.
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